Glossar

Rund um Inklusion an Hochschulen tauchen viele Fachbegriffe und Abkürzungen auf – von Nachteilsausgleich über assistive Technologien bis zur BITV. Dieses Glossar erklärt die wichtigsten davon kurz und verständlich, damit die Maßnahmen und Angebote auf dieser Plattform für alle nachvollziehbar sind.

Assistive Technologien
Technische Hilfsmittel sowie spezielle Hard- und Software, die Menschen mit Behinderungen bei der Bedienung von Geräten und beim Zugang zu digitalen Inhalten unterstützen – zum Beispiel Screenreader, Vergrößerungssoftware, Spracheingabe oder Braillezeilen.
Barrierefreiheit
Barrierefrei sind Gebäude, technische Systeme, Informationen und andere gestaltete Lebensbereiche, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können. Behinderungsbedingt notwendige Hilfsmittel dürfen dabei verwendet werden. An Hochschulen betrifft Barrierefreiheit unter anderem Gebäude, Webseiten, Dokumente und Lehrveranstaltungen.
Beauftragte für Studierende mit Behinderungen
Von der Hochschule bestellte Ansprechpersonen, die die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen vertreten. Sie wirken insbesondere bei der Gestaltung der Studienbedingungen und bei Nachteilsausgleichen mit und behandeln Beschwerden von Betroffenen. Ob und in welcher Form sie zusätzlich vertraulich beraten, richtet sich nach dem Angebot der jeweiligen Hochschule.
BITV 2.0
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes legt Anforderungen an Webseiten, mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe öffentlicher Stellen des Bundes fest. Für öffentliche Hochschulen in Nordrhein-Westfalen gelten insbesondere das Behindertengleichstellungsgesetz NRW und die BITV NRW. Die technischen Anforderungen orientieren sich an der europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte weitgehend auf den WCAG beruht.
Chronische Erkrankung
Eine lang andauernde oder wiederkehrende Erkrankung, die das Studium beeinträchtigen kann und häufig von außen nicht sichtbar ist. Führt sie zu einer längerfristigen studienrelevanten Beeinträchtigung, kann ein Anspruch auf einen individuell geeigneten Nachteilsausgleich bestehen.
Eingliederungshilfe
Eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch IX, die Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen soll. Studierende können darüber beispielsweise Studien- oder Kommunikationsassistenz und technische Hilfsmittel beantragen. Welche Stelle eine Unterstützung finanziert, hängt von der jeweiligen Leistung und vom Einzelfall ab.
Inklusion
Inklusion bedeutet, dass alle Menschen selbstverständlich dazugehören und gleichberechtigt teilhaben können. An Hochschulen heißt das, Studienbedingungen von Anfang an so zu gestalten, dass Menschen mit und ohne Behinderungen studieren können.
Nachteilsausgleich
Eine individuelle Regelung, die behinderungs- oder krankheitsbedingte Nachteile im Studium und in Prüfungen ausgleicht. Möglich sind zum Beispiel eine verlängerte Bearbeitungszeit, zusätzliche Pausen, Hilfsmittel, ein barrierefreies Prüfungsformat oder eine gleichwertige Anpassung der Prüfungsbedingungen. Die fachlichen Anforderungen und Lernziele bleiben unverändert.
Screenreader
Eine Software, die zugängliche digitale Texte, Bedienelemente und Strukturinformationen als synthetische Sprache ausgibt oder an eine Braillezeile übermittelt. Blinde und sehbehinderte Menschen nutzen Screenreader, um Computer, Anwendungen und Webseiten zu bedienen.
Studienassistenz
Eine persönliche Unterstützung bei praktischen studienbezogenen Tätigkeiten, die eine Person aufgrund einer Behinderung nicht selbstständig ausführen kann – zum Beispiel beim Mitschreiben, bei der Literaturbeschaffung, bei der Orientierung oder bei praktischen Tätigkeiten im Labor. Die Studienassistenz ersetzt nicht die fachliche Eigenleistung der studierenden Person.
Teilhabe
Teilhabe bezeichnet das selbstbestimmte und gleichberechtigte Mitwirken am gesellschaftlichen Leben. Im Studium bedeutet sie, dass Studierende mit Behinderungen gleichberechtigt an Lehrveranstaltungen, Prüfungen und anderen Bereichen des Hochschullebens teilnehmen können.
Umsetzungsdienste
Dienste, die Studienmaterialien in barrierefrei nutzbare Formate übertragen. Dazu gehören beispielsweise strukturierte digitale Texte, barrierefreie PDF-Dokumente, Brailleschrift oder taktile Grafiken für blinde und sehbehinderte Studierende.
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Ein völkerrechtlicher Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen, der die Rechte von Menschen mit Behinderungen konkretisiert, schützt und gewährleistet. Für Deutschland ist die Konvention seit dem 26. März 2009 verbindlich. Artikel 24 verpflichtet die Vertragsstaaten, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten.
WCAG
Die Web Content Accessibility Guidelines sind ein international anerkannter Standard des World Wide Web Consortiums für barrierefreie Webinhalte. Sie enthalten überprüfbare Anforderungen zur Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und technischen Robustheit digitaler Inhalte. Über die europäische Norm EN 301 549 fließen sie auch in gesetzliche Anforderungen wie die BITV ein.
Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken (ZSL)
Eine dauerhafte Vereinbarung von Bund und Ländern zur Sicherung von Studienkapazitäten und zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre. In Nordrhein-Westfalen wird aus diesen Mitteln unter anderem das Förderprogramm „Inklusive Hochschule NRW“ finanziert, das bis Ende 2028 verlängert wurde.
§ 62b Hochschulgesetz NRW
Der Paragraf im Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, der Hochschulen in seinem Geltungsbereich verpflichtet, eine Person zur Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu bestellen. Die beauftragte Person wirkt unter anderem bei der Gestaltung der Studienbedingungen und bei Nachteilsausgleichen mit.